Rn 35

s § 3 Rn 4 und Auskunft. Abwehrklage s Eigentum. Additionsverbot s Klagenhäufung, § 5 Rn 1, 4. Adoption eines Volljährigen § 42 II FamGKG. Der Höchstwert beträgt 500.000 EUR. Erforderlich ist eine umfassende Abwägung (BayObLG RPfleger 81, 247); Anhaltspunkt kann das Reinvermögen des Annehmenden sein (Hamm NJW-RR 18, 1223: 30–50 % des Reinvermögens des Annehmenden; LG Darmstadt FamRZ 03, 248: 5 %). Daneben kann auf Einkommensverhältnisse abgestellt werden (Braunschw FamRZ 21, 1233). Spielen vermögensrechtliche Gesichtspunkte keine ausschlaggebende Rolle, kann geringerer Betrag angesetzt werden (Karlsr JurBüro 22, 146). § 42 II FamGKG hat Vorrang vor III; letztere Regelung greift nur bei Fehlen tragfähiger Anhaltspunkte (Ddorf FamRZ 10, 1937; Hamm NJW-RR 18, 1223). Wegen der Nähe zu Kindschaftssachen gem § 45 FamGKG kann Regelwert von 3.000 EUR als Ausgangspunkt für die Billigkeitsabwägung bei Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in Adoption (§ 1748 BGB) gewählt werden (Hambg NJW-RR 20, 261 [OLG Hamburg 12.09.2019 - 2 UF 56/19]).

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