Rn 93

Ein ZuS besteht nicht; GeS und ReS sind identisch. Die Wertfestsetzung ist in die Streitwertbestimmung für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten eingebettet, mithin ist eine umfassende Abwägung geboten (Hamm JurBüro 89, 1303; § 3 Rn 8). Für die Einkommensverhältnisse als eines (!) ihrer Elemente gibt § 43 II FamGKG (§ 48 III 1 GKG aF) das Dreimonatseinkommen als Ausgangswert vor, der entsprechend den sonstigen Umständen des Einzelfalls wertend zu erhöhen oder herabzusetzen ist (BVerfG FamRZ 06, 24; Zweibr FamRZ 08, 2052; Hamm FamRZ 06, 806; Schulte-Bunert § 43 FamGKG Rz 3). In normalen Verhältnissen kann dieser Wert mangels weiterer Abwägungsgesichtspunkte voll übernommen werden (Köln FamRZ 98, 310). Nach § 43 I 2 FamGKG sind mindestens 3.000 EUR festzusetzen; die Höchstgrenze beträgt eine Mio Euro. Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf der Mindestwert nicht unterschritten werden (Köln FamRZ 05, 1765; Nürnbg MDR 06, 597); eine regelhafte Festlegung auf 3.000 EUR in diesen Fällen ist mit dem Grundrecht des Rechtsanwalts aus Art 12 I GG nicht vereinbar (BVerfG MDR 05, 1373 = JurBüro 05, 653; Regelung als solche mit dem GG vereinbar: BVerfG JurBüro 90, 248; auch betr. Abweichen nach unten zulässig: BVerfG NJW 09, 1197); das Dreimonatseinkommen bleibt auch hier zu berücksichtigen (Dresd FamRZ 04, 1225), selbst wenn es den Mindestbedarf unterschreitet (Köln FamRZ 98, 310).

 

Rn 94

Maßgeblich ist nach § 34 FamGKG der Zeitpunkt der Antragstellung, dh der Einleitung der Instanz (Oldbg FamRZ 09, 1177: maßgeblich die Klage, nicht PKH-Antrag; Brandbg FamRZ 11, 1812; MDR 13, 1043). Veränderungen während des Eheverfahrens sind ohne Einfluss (Kobl JurBüro 03, 474; Karlsr JurBüro 03, 141: jedenfalls Verluste; Nürnbg FamRZ 09, 1619: bei Klageerhebung sicher zu erwartende Änderungen berücksichtigungsfähig). Aus Klageerweiterungen können sich werterhöhende Rückstände ergeben, § 51 FamGKG (Brandbg FamRZ 15, 431) Das Gericht kann Glaubhaftmachung zB durch Einkommensnachweise verlangen (§ 3 Rn 2), sich aber auch auf die PKH-Angaben stützten (Karlsr JurBüro 03, 141).

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