Rn 116

Bei Streit um das Erbrecht ist der Wert gem § 3, nicht § 6, nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers oder Rechtsmittelführers an dem geltend gemachten Erbteil zu bemessen; unstr Anteile oder Pflichtteile bleiben ohne Ansatz (BGH NJW 75, 1415; Köln JurBüro 79, 1704; BayObLG JurBüro 93, 227; Karlsr RPfleger 92, 254). Will der Kl das gesamte Erbe auf sich vereinigen, zählt der str Anteil des Bekl (OLGR Celle 01, 142). Für einen Auseinandersetzungsplan kommt es nach § 48 I 1 GKG, § 3 ZPO auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an (BGH ZEV 16, 573; Schlesw JurBüro 94, 26; Hambg JurBüro 94, 364); im Streit um die Unwirksamkeit eines vom Testamentsvollstrecker aufgestellten Plans ist das Interesse mit einem Bruchteil des Erbteils des Kl anzusetzen (OLGR München 95, 142: 1/2). Beschränkt sich der Streit auf einzelne Punkte des Auseinandersetzungsplans, ist der wirtschaftliche Vorteil maßgebend, den sich der Kläger mit Blick auf diese Punkte verspricht (Bremen OLGR 04, 134). Die Unzulässigkeit der Auseinandersetzungsversteigerung wird mit dem Interesse am Fortbestand der Erbengemeinschaft bewertet (Hamm JurBüro 77, 1616). Die Ausgleichspflicht nach § 2050 BGB wird nach § 3 mit dem Interesse an der Ausgleichung angesetzt. Für den Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers kommt es auf grds auf den Wert des Nettonachlasses an (BGH NJW-RR 13, 260).

 

Rn 117

Bei der positiven Feststellungsklage gegen Miterben auf Feststellung des Erbrechts ist auf den Wert des vom Kläger behaupteten Anteils abzustellen; auf einen geringeren Anteil der Beklagtenseite kommt es insoweit nicht an (BGH ZEV 12, 159); von dem Ausgangswert ist idR ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (BGH ZEV 11, 656; OLGR Frankf 94, 66), beim Vorerben mehr (BGH FamRZ 89, 958: 25 %). Für das Rechtsmittel des unterlegenen Beklagten ist von dessen wirtschaftlichem Interesse auszugehen. Dieses bemisst sich nach dem zugunsten der Klägerseite festgestellten Erbanteil, auch wenn der Erbanteil des Beklagten kleiner ist (BGH ZEV 11, 656 [BGH 28.09.2011 - IV ZR 146/10]). Die negative, das Erbrecht des Beklagten ausschließende Feststellungsklage ist mit dem auf diesen Beklagten entfallenden Nachlasswert anzusetzen, nicht nur mit dem vom Kläger für sich behaupteten, ggf niedrigeren Anteil (BGH FamRZ 07, 464; OLGR Frankf 94, 66). Ein Abschlag ist bei der negativen Feststellungsklage nicht vorzunehmen (BGH FamRZ 07, 464). Für das Rechtsmittel des unterlegenen Beklagten ist auch hier von dessen wirtschaftlichem Interesse auszugehen. Dieses bemisst sich nach dem Wert des Anteils, zu dem er von dem von ihm behaupteten Erbteil ausgeschlossen ist, ggf also nach dem Gesamtwert der Erbschaft; auf einen evtl geringeren Anteil des Kl kommt es nicht an (BGH FamRZ 07, 464). Die Rspr stößt auf Kritik, weil sie für Erben mit kleinem Anteil ein unverhältnismäßig hohes Prozesskostenrisiko mit sich bringen kann (Giehring, Der GeS im Erbfeststellungsprozess, ZEV 14, 282). Das war indes bei den vom BGH bislang entschiedenen Sachen nicht der Fall.

 

Rn 118

Bei Klage auf Mitwirkung an der Erfüllung von Verbindlichkeiten entscheidet das Interesse des Kl an der Schuldbefreiung. Konto: Klage des Mehrheitserben auf Umwandlung eines Kontos in ein solches der Erbengemeinschaft ist alleine nach dem angestrebten Erfolg zu bewerten (BGH ZEV 13, 511). Wird Leistung zugunsten des Nachlasses von Miterben verlangt, ist deren Erbanteil abzuziehen (Karlsr RPfleger 92, 254; OLGR Köln 95, 246). Gleiches gilt für Klage eines Miterben auf Erfüllung eines Vorausvermächtnisses (KG ErbR 20, 668). Die Klage auf Zustimmung zur Übertragung des Erbteils eines dritten Miterben ist mit dessen Anteilswert anzusetzen (Hambg JurBüro 94, 364). Für Streit um Löschung des Nacherbenvermerks wird 1/10 bis 1/3 des Grundstückswertes angesetzt (Bambg JurBüro 12, 249). Im Streit um den Pflichtteil wird der Anspruch nach § 3 bewertet (BGH JurBüro 75, 460). Bestrittene Befugnisse des Testamentsvollstreckers werden mit 0,5 % des Nachlasswertes angesetzt (BGH FamRZ 04, 863), der Streit um seine Entlassung mit 10 % (BayObLG FamRZ 04, 1304). Die Klage auf Mitwirkung an der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 2034 BGB ist nach dem Wert des verkauften Erbteils zu bewerten (LG Bayreuth JurBüro 80, 1248), das Verlangen des nicht befreiten Vorerben nach Zustimmung zu einer Veräußerung nach § 3 mit dessen wirtschaftlichem Interesse (BGH NJW-RR 18, 1358 [BGH 19.07.2018 - V ZR 229/17]: 20 % des Verkaufpreises bei Wohnungseigentum).

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