Rn 151

Die Klage auf Auflösung oder Feststellung der Nichtigkeit ist gem § 3 aufgrund einer Gesamtschau nach dem Interesse der Kl zu bewerten (Köln JurBüro 82, 1719). Bedeutsam können der Wert des Anteils des Kl (Musielak/Voit/Heinrich § 3 Rz 23 Auflösung einer OHG) oder die Abwehr drohender Haftung sein (Köln DB 88, 281); in der Regel sollte der volle Wert des Anteils angesetzt werden. Geringerer Wert kann durch Einstellung des Geschäftsbetriebs veranlasst sein (Köln WM 22, 326). Ist nur der Zeitpunkt im Streit, kann ein Bruchteil angemessen sein (Anders/Gehle/Kunze bei Gesellschaftsrecht Rz 3). Bei Rückabwicklung einer stillen Gesellschaft ist die gesamte vertragliche Leistung maßgeblich, nicht nur die ratierlichen Einzahlungen (München JurBüro 05, 39).

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