Rn 261

Ausgangspunkt ist § 6. Maßgebend ist der Wert der Forderung, für die vollstreckt wird, ohne Nebenforderungen (BGH WM 83, 246), begrenzt durch den geringeren Wert des Pfandobjekts (§ 6 Rn 18). Es kommt auf den obj Verkehrswert an (BGH JurBüro 17, 263). Tilgung der Forderung vor Klageerhebung (§ 4) verringert deren Wert (Schlesw JurBüro 57, 179). Das Pfandobjekt ist ohne Rücksicht auf sonstige Pfandrechte oder die Höhe des Versteigerungserlöses mit dem Verkehrswert anzusetzen (Schlesw KostRspr § 6 ZPO Nr 25; Celle KostRspr § 6 ZPO Nr 35), auch bei Sicherungseigentum (KG RPfleger 62, 155 zu § 6 ZPO). Anderes gilt insoweit nur, wenn vorrangige Rechte den Verkehrswert beeinflussen (s § 6 Rn 12). Mehrere Forderungen und Pfandobjekte sind zu addieren (Schlesw KostRspr § 6 ZPO Nr 25; München JurBüro 89, 848). Freigabe vor Berufung lässt die Beschwer entfallen (Hamm NJW-RR 91, 1343). Mehrere Prozessparteien rechnen die Anwaltskosten nach Maßgabe der Beteiligung ab (München JurBüro 77, 1421; 89, 848), insgesamt kritisch Foerste NJW 17, 2588.

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