Rn 1

§ 29a begründet einen ausschl Gerichtsstand für Streitigkeiten aus einem Miet- oder Pachtverhältnis und über dessen Bestehen. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, für die örtliche Zuständigkeit (zur sachlichen Zuständigkeit vgl § 23 Nr 1 und 2a GVG; hierzu jetzt BGHZ 202, 39) an die Belegenheit des Miet- oder Pachtobjekts anzuknüpfen und Rechtsstreitigkeiten aus Miet- oder Pachtverträgen über Räume bei einem ortsnahen Gericht zu konzentrieren, das mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und zur Beurteilung etwaiger Einwendungen besonders in der Lage ist. Zugleich sollen Abgrenzungsschwierigkeiten bei Mischmietverhältnissen sowie zwischen Miet- und Pachtverhältnissen vermieden werden (BGHZ 157, 220, 222; BGHZ 202, 39 Rz 20; vgl auch die Begründung in BRDrs 314/91, 63 und BTDrs 12/1217, S 22). § 29a stellt sich deshalb in seiner heutigen Fassung als allg Belegenheitsgerichtsstand in Miet- und Pachtsachen über Räume dar (BGHZ 157, 220, 223).

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