Rn 51

Vor Zurückweisung ist die Partei, idR unter Einräumung einer angemessenen (kurzen) Frist, aufzufordern, die Tatsachen, aus denen sich die Entschuldigung der Verspätung ergibt, glaubhaft zu machen (Celle NJW 10, 1535 [BGH 16.03.2010 - VI ZR 176/09]). Das gilt auch, wenn das Gericht die bereits durch die Partei versuchte Glaubhaftmachung nicht für ausreichend hält (BGH NJW 86, 3193, 3194 [BGH 10.03.1986 - II ZR 107/85]). Die Zurückweisung von verspätetem Vorbringen nach Abs 1 kann nur auf fehlende Glaubhaftmachung von Entschuldigungsgründen gestützt werden, wenn das Gericht eine solche verlangt hat (Brandbg NJW-RR 98, 498, 499 [OLG Brandenburg 15.08.1997 - 4 U 6/97]). IdR legt die Partei zur Glaubhaftmachung eine entspr eidesstattliche Versicherung vor (§ 294 I). Der Richter würdigt die präsenten Beweismittel (§ 294 II) und entscheidet nach seiner freien Überzeugung (§ 286; aA St/J/Thole Rz 98). Die Kriterien zu § 233 (§ 233 Rn 18 ff) können herangezogen werden.

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