Rn 10

Im Rahmen des den Parteien zustehenden Rechts auf Gewährung des rechtlichen Gehörs können die Parteien Rechtsausführungen machen und diese durch die Vorlage eines Privatgutachtens untermauern. Auf diese Weise können sie den Umfang der Ermittlungen durch den Richter beeinflussen, indem sie ihn zwingen, sich mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und ggf weitergehende Ermittlungen anzustellen (BGHZ 118, 151, 164 = NJW 92, 2026, 2029). Darüber hinaus kommt den Parteien nach hM auch eine Mitwirkungspflicht zu (BGH NJW 76, 1581, 1583 [BGH 30.03.1976 - VI ZR 143/74]; Frankf MDR 83, 410; St/J/Thole Rz 55; Zö/Geimer Rz 16). Sie sind danach gehalten, das Gericht iRd Zumutbaren ›nach Kräften zu unterstützen‹ (BGH aaO). Daran ist sicher richtig, dass man von den Parteien eine konkrete Darstellung des ausländischen Rechts erwarten darf, wenn sie zu den Erkenntnisquellen einer ausländischen Rechtsordnung unschwer Zugang haben (BGHZ 118, 151, 164 = NJW 92, 2026, 2029). Dies beantwortet aber nicht die Frage, welche Rechtsfolgen es haben kann, wenn die Parteien diesen Erwartungen nicht entsprechen. Das Gericht darf dann allenfalls zum Nachteil der betreffenden Partei davon ausgehen, dass durchgreifende neue Erkenntnisse ggü der bislang festgestellten Rechtslage nicht zu gewinnen sind (BGH aaO). Ein zwangsläufiger Rechtsnachteil im Sinne einer prozessualen Last kann aber aus der fehlenden Mitwirkung der Parteien nicht hergeleitet werden (ausf MüKoZPO/Prütting Rz 32). Unzulässig sind dementsprechend auch ›Auflagenbeschlüsse‹ des Gerichts, mit denen den Parteien aufgegeben wird, ihr Vorbringen zum ausländischen Recht durch die Vorlage eines Gutachtens zu konkretisieren (s dazu Huzel IPRax 90, 77 ff; für die Zulässigkeit solcher Auflagen aber St/J/Thole Rz 57). Nach alledem sind die Parteien zwar zur Mitwirkung bei der Ermittlung befugt, aber nicht verpflichtet.

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