Rn 7

Der erkennende Richter kann zunächst versuchen, sich die Kenntnis des ausländischen Rechts durch eigene Recherchen zu verschaffen, indem er in Kommentare, Lehrbücher oder sonstige Veröffentlichungen zu ausländischen Rechtsordnungen – etwa die jährlich veröffentlichten Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht – Einsicht nimmt, Kollegen bzw andere Rechtskundige befragt, bei seinem Referendar ein Kurzgutachten in Auftrag gibt oder auf entsprechende Ausführungen der Parteien zurückgreift. Ein solches Vorgehen wird sich insb bei einfachen Rechtsfragen anbieten, etwa bei Rechtsnormen des deutschsprachigen Auslands (BGHZ 118, 151, 163 = NJW 92, 2026, 2029; vgl dazu auch Musielak/Voit/Huber Rz 4). Es handelt sich dabei nicht um eine Beweiserhebung im eigentlichen Sinne, sondern um einen gerichtsinternen Vorgang (MüKoZPO/Prütting Rz 24). Das so ermittelte Recht bedarf dann ›keines Beweises‹ iSd § 293 S 1. Diese Vorgehensweise wird aber sicherlich auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge