Rn 4

Die Rechtsfolge des Widerrufs besteht darin, dass die Wirkungen des Geständnisses ex tunc entfallen (S 2). Die Beweisbedürftigkeit der betreffenden Tatsache lebt also wieder auf mit der Folge, dass die ursprüngliche Beweislastverteilung wieder eingreift. Eine Verwertung des Geständnisses als Indiz iRd Beweisführung kommt nicht in Betracht.

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