Rn 2

Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 290 ergibt, trägt die widerrufende Partei die volle Beweislast für die Unwahrheit der zugestandenen Tatsache. Ansonsten nach materiellem Recht bestehende Beweiserleichterungen kommen ihr dabei nicht zugute (Frankf MDR 82, 329). Sie muss ferner beweisen, dass das unwahre Geständnis durch einen Irrtum veranlasst worden ist. Irrtum ist die unbewusste Unkenntnis des wirklichen Sachverhalts (Zö/Greger Rz 2). Gleichgültig ist dabei die Art des Irrtums, dh Rechts- oder Tatsachenirrtum, entschuldbar oder verschuldet (BGH MDR 05, 834, 835 [BGH 13.01.2005 - IX ZR 457/00]). Unbeachtlich ist lediglich ein Motivirrtum, weil es allein auf die Wahrheit der zugestandenen Tatsache ankommt (MüKoZPO/Prütting Rz 5; Zö/Greger Rz 2; aA Ddorf OLGR 01, 249; Jäckel Rz 388 mwN). Macht der Widerrufene geltend, dass sein Geständnis auf Verständigungsschwierigkeiten beruht, so hat er neben der Unwahrheit des Geständnisses auch zu beweisen, dass es auf seinen mangelnden Sprachkenntnissen zurückzuführen ist (BGH FamRZ 05, 1667, 1669).

 

Rn 3

Da es schon begrifflich an einem Irrtum fehlt, kann ein bewusst unwahres Geständnis nicht widerrufen werden (BGHZ 37, 154, 155 = NJW 62, 1395). Das Gleiche gilt, wenn die gestehende Partei keine Kenntnis von der Wahrheit oder Unwahrheit der zugestandenen Tatsache hat und damit das Risiko der Unwahrheit bewusst in Kauf nimmt (BGH NJW 11, 2794, 2795 [BGH 31.05.2011 - XI ZR 369/08]; Saarbr MDR 02, 109). Maßgebend ist in entsprechender Anwendung des § 166 BGB stets der Irrtum desjenigen, der das Geständnis abgegeben hat. Dies kann die Partei sein, ihr gesetzlicher Vertreter oder auch ihr Prozessbevollmächtigter. Soweit der Prozessbevollmächtigte auf Weisung seiner Partei gestanden hat, gilt § 166 II BGB entsprechend (RGZ 146, 348, 352). Der widerrufende Streithelfer muss den Irrtum der gestehenden Partei beweisen (Celle BauR 96, 263).

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