Rn 19

Eine Beweiserleichterung besteht zunächst darin, dass die Anforderungen an die richterliche Überzeugung durch eine Reduzierung des Beweismaßes verringert werden (BGHZ 149, 63, 66 = NJW 02, 128, 129; NJW-RR 06, 1238, 1239; NJW 20, 237 Rz 13). Wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut beider Normen ergibt, braucht sich das Gericht iRd § 287 im Gegensatz zu § 286 I keine Überzeugung über die Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache zu verschaffen. Für die richterliche Überzeugung reicht deshalb eine überwiegende, allerdings auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit eines Schadens aus (BGH MDR 13, 774, 775; BGHZ 227, 84, 100 Rz 56 = NJW 21, 848, 853). Es wird also in Kauf genommen, dass das Ergebnis der Schätzung nicht dem wirklichen Schaden entspricht (BGH NJW 13, 525, 527 Rz 23; BAG MDR 13, 287 [BAG 26.09.2012 - 10 AZR 370/10]). Der Richter muss aber bestrebt sein, seine Schätzung möglichst nahe mit der Wirklichkeit in Übereinstimmung zu bringen (BGH NJW-RR 98, 331, 333 [BGH 17.04.1997 - X ZR 2/96]). Eine Entscheidung nach reinen Billigkeitsgesichtspunkten ist dem Gericht verwehrt.

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