Rn 31

Sind die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises unstr oder bewiesen, hat dies eine Umkehr der konkreten Beweisführungslast zur Folge (Baumgärtel/Laumen Bd 1 Kap 17 Rz 32). Der Beweisgegner kann die durch das Vorliegen eines typischen Geschehensablaufs begründete Überzeugung des Gerichts durch die Führung des Gegenbeweises erschüttern, indem er Tatsachen darlegt und ggf beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung abweichenden Geschehensablaufs ergibt (BGHZ 100, 31, 34 = NJW 87, 2876; BGH MDR 91, 235). Diese Tatsachen müssen zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden (BGH NJW-RR 89, 670, 671 [BGH 18.10.1988 - VI ZR 223/87]; NJW 16, 2024, 2028 [BGH 26.01.2016 - XI ZR 91/14] Rz 48). Der Beweis des Gegenteils – dass sich nämlich der abweichende Geschehensablauf tatsächlich so ereignet hat –, braucht dagegen nicht geführt zu werden, weil der Anscheinsbeweis gerade keine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge hat. Die nur vage Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs reicht auf der anderen Seite nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Es ist vielmehr kennzeichnend für den Anscheinsbeweis, dass es – abstrakt – auch anders gewesen sein kann als der typische Geschehensablauf vermuten lässt. Gelingt dem Beweisgegner der Gegenbeweis, greift die ursprüngliche Beweislage wieder ein, so dass die beweisbelastete Partei wieder den vollen Beweis für die behauptete Haupttatsache trägt (Zweibr NJW-RR 02, 749 [OLG Zweibrücken 29.01.2002 - 3 W 11/02]).

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