Rn 27

Angesichts der vom Regelbeweismaß ohnehin geforderten sehr hohen Wahrscheinlichkeit eines Umstandes sind gesetzliche Beweismaßsteigerungen eher selten. Freilich kann die Verwendung des Wortes ›offenbar‹ in einigen Vorschriften des materiellen Rechts – etwa §§ 319 I, 562a S 2, 660 I 2, 2155 III, 2217 I 1 BGB – darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber in diesen Fällen besonders hohe Anforderungen an die richterliche Überzeugung normieren will (MüKoZPO/Prütting Rz 44; Huber S 141 ff; abl aber Musielak/Voit/Foerste Rz 20; St/J/Thole Rz 5). Eine Beweismaßsteigerung nimmt die Rspr bei Klagen nach § 826 BGB gegen rechtskräftige Urteile an, indem der Nachweis verlangt wird, dass das Urt ›offensichtlich‹ unrichtig ist (BGH NJW 74, 557; BAG NZA 20, 817 Rz 30 ff) und ›strenge Anforderungen‹ an die Beweisführung gestellt werden (BGHZ 40, 130, 133 f = NJW 64, 349).

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