Rn 87

Die objektive Behauptungslast betrifft die Frage, wie das Gericht zu entscheiden hat, wenn ihm keine oder nicht genügende Tatsachenbehauptungen vorliegen (St/J/Thole Rz 98). Demgegenüber wird mit der subjektiven Behauptungslast danach gefragt, welche Tatsachenbehauptungen eine Partei aufstellen muss, um im Prozess Erfolg zu haben (Prütting S 44).

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