Rn 16

Im Einzelfall kann das Gericht aus verfahrensrechtlichen Gründen gezwungen sein, eine Entscheidung gegen seine Überzeugung zu fällen. Hat etwa bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden und erscheint der Beklagte in der nächsten mündlichen Verhandlung nicht, muss gegen ihn auf Antrag des Klägers Versäumnisurteil ergehen, selbst wenn das Beweisergebnis eindeutig zu seinen Gunsten ausgefallen ist (§ 370 Rn 6). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich das Klagevorbringen auf Grund der Beweisaufnahme als bewusst unwahr herausstellt (s dazu ausf unten § 331 Rn 14). Auch ein gerichtliches Geständnis iSv § 288 zwingt das Gericht dazu, die zugestandene Tatsache als wahr zu behandeln, auch wenn es davon nicht überzeugt ist (zu den Ausnahmen § 288 Rn 8). Ferner sind im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess gem §§ 595 II, 605 I und 605a Zeugen, Sachverständige und Augenschein als Beweismittel ausgeschlossen, so dass der Richter nur die von den Parteien eingereichten Urkunden würdigen darf. Nicht in die Beweiswürdigung einbezogen werden dürfen schließlich Beweisergebnisse, deren Verwertung ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht (s dazu ausf § 284 Rn 27 ff).

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