Rn 71

Unter einer Beweislastumkehr ist ausschließlich eine Umkehr der objektiven Beweislast durch die Abweichung des Richters von den gesetzlichen Vorgaben der Beweislastverteilung im Wege einer Rechtsfortbildung zu verstehen (Baumgärtel/Laumen/Prütting Bd 1 Kap 25 Rz 1 ff; Katzenmeier FS Prütting 18, 361, 362). Ausgenommen vom Begriff der Beweislastumkehr sind also zunächst die Fälle, in denen bereits der Gesetzgeber Normen schafft, die – wie etwa § 280 I 2 oder § 477 BGB – von der Beweislastgrundregel abweichen. Nicht erfasst wird ferner die Umkehr der konkreten Beweisführungslast, die sich anhand des jeweiligen Standes der richterlichen Beweiswürdigung entwickelt und die die Verteilung der objektiven Beweislast unberührt lässt (Rn 61).

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