Rn 52

Zulässig ist die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Begründung, die zu beweisende Tatsache könne als wahr unterstellt werden (BVerfG NJW 93, 254, 255 [BVerfG 28.02.1992 - 2 BvR 1179/91]; BGH NJW 00, 3718, 3720; LG Detmold NJW-RR 12, 958, 959 [LG Detmold 07.03.2012 - 10 S 172/11]). Voraussetzung ist aber stets, dass die Behauptung so übernommen wird, wie die Partei sie aufgestellt hat (BGH NJW-RR 18, 647 [BGH 10.04.2018 - VIII ZR 223/17] Rz 10; 22, 1453, 1455 Rz 19). Unterstellt ein Gericht nur einen unwesentlichen Teil eines zusammenhängenden Vortrags einer Partei als wahr, während es den wesentlichen, entscheidungserheblichen Vortrag und den hierzu erfolgten Beweisantritt übergeht, liegt darin eine Gehörsverletzung (BGH NJW 17, 72, 73 [BGH 22.09.2016 - VII ZR 298/14] Rz 12; NJW-RR 22, 1453, 1455 Rz 19). Ein Beweisangebot zur schlechten wirtschaftlichen Lage des Versicherungsnehmers kann als wahr unterstellt werden, wenn das Gericht den Beweis der vorsätzlichen Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer ohnehin nicht als geführt ansieht (BGH NJW-RR 05, 1051, 1052 [BGH 13.04.2005 - IV ZR 62/04]). Bei einer alkoholbedingten Verursachung eines Verkehrsunfalls kann die Behauptung des Fahrers, er sei vom Gegenverkehr geblendet worden, als wahr unterstellt werden, weil ein nüchterner Fahrer die Situation trotz der Blendung gemeistert hätte (Kobl NVersZ 01, 554f). An diesen Beispielen wird allerdings auch deutlich, dass es für diese Fälle keiner eigenen Kategorie bedarf, es vielmehr bereits an der Beweisbedürftigkeit der behaupteten Tatsache fehlt (zutr Jäckel Rz 283).

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