Rn 48

Ist die unter Beweis gestellte Tatsache nicht beweisbedürftig, ist eine Beweisaufnahme überflüssig. Nicht beweisbedürftig sind nicht bestrittene oder nicht wirksam bestrittene (§ 138 III, IV), zugestandene (§ 288), offenkundige (§ 291) und vermutete Tatsachen (§ 292), ferner Tatsachen, die auf Grund eines Anscheinsbeweises (§ 286 Rn 28 ff), einer tatsächlichen Vermutung (§ 292 Rn 6), einer Beweisvereitelung (§ 286 Rn 103 f), einer Schadensschätzung (§ 287) oder von unstreitigen bzw bewiesenen Indizien als feststehend zu behandeln sind. Die Beweisbedürftigkeit fehlt ferner für einen Gegenbeweis, solange der Hauptbeweis nicht erbracht ist (s aber Rn 14) oder für Tatsachen, die aufgrund der Interventionswirkung des § 68 für das Gericht bindend sind.

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