Rn 13

Der Hauptbeweis ist der Beweis der objektiv beweisbelasteten Partei für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der jeweils anzuwendenden Rechtsnorm. Er kann mit allen Beweismitteln geführt werden, direkt oder auch indirekt mit Hilfe von Indizien. Welche Partei ihn zu führen hat, ist eine Frage der Verteilung der objektiven Beweislast (§ 286 Rn 59). Der Hauptbeweis ist geführt, wenn der Beweisführer dem Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit der behaupteten Tatsache verschafft hat (zu dem dazu erforderlichen Beweismaß s § 286 Rn 23 ff).

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