Rn 22

Das Gericht hat eine Frist zum Nachweis der Erbringung der Sicherheit zu setzen. Soweit das Gericht keine Frist gesetzt hat, berührt das die Wirksamkeit der Sicherungsanordnung nicht (Naumbg NJW 16, 1250 [OLG Naumburg 15.09.2015 - 12 W 84/15]). Die Frist bezieht sich nicht auf die Bestellung der Sicherheit. Anders als bei der Verpflichtungserklärung nach § 569 III Ziff 2 BGB muss der Nachweis innerhalb der Frist nicht ggü dem Vermieter, sondern ggü dem Gericht erfolgen. Eine Fristüberschreitung ist aber unerheblich. Wird die Sicherheitsleistung verspätet erbracht oder die Stellung verspätet nachgewiesen, scheiden sowohl eine Zwangsvollstreckung wie auch der Erlass eine Räumungsverfügung gem § 940a III aus (Schmidt-Futterer/Streyl § 940a Rz 39). Nur wenn die Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung über die Anträge nach §§ 887, 940a gar nicht erbracht wurde, hat die Nichterbringung der Sicherheitsleistung Folgen. Die Frist bestimmt deshalb nur, ab wann der Vermieter aus dem Beschluss Rechte herleiten kann. Die Frist kann im Beschluss über die Sicherungsanordnung oder auch erst später gesetzt werden.

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