Rn 26

Strittig ist, ob das Gericht bei veränderten Umständen seine eigene Entscheidung zumindest auf Antrag abändern kann. Das ist zu bejahen (Börstinghaus in Börstinghaus/Eisenschmid § 283a Rz 30). In Betracht kommt dies vor allem dann, wenn Erfolgsaussichten auf Grund neuen Vortrags oder des Ergebnisses der Beweisaufnahme anders bewertet werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge