Rn 18

Hier genügen einfache Nachteile. Da der Mieter die Miete sowieso an den Vermieter hätte zahlen müssen, ist der Mittelabfluss kein zusätzlicher Nachteil. Eine zusätzliche Zahlung kann nur bei der Aufrechnung eintreten, wenn der Mieter zB wg Verzug des Vermieters mit der Mangelbeseitigung selbst den Mangel beseitigt hat und SchadE gem § 536a II BGB verlangt. Bei Verwendungsersatzansprüchen muss gem. § 1001 BGB der Eigentümer die Sache entweder zurückerhalten, oder die Verwendungen genehmigt haben (Naumbg NJW 16, 1250 [OLG Naumburg 15.09.2015 - 12 W 84/15]).

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