Rn 16

Präklusion von verzichtbaren Zulässigkeitsrügen nach § 296 III, außer der Bekl kann die Verspätung genügend entschuldigen. Es ist unerheblich, ob eine Verzögerung eintritt. Die Zurückweisung wegen Verspätung obliegt allein dem Richter dieses Rechtszugs und darf vom Rechtsmittelgericht weder nachgeholt noch durch andere Präklusionsgründe ausgewechselt werden (BGH 2.9.13 – VII ZR 242/12 juris).

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