Rn 62

Der Verweisungsbeschl ergeht ohne Kostenentscheidung (Abs 3). Über die gesamten Kosten entscheidet das Gericht, an das verwiesen wird. Der Fall der Abtrennung und Teilverweisung (abweichende örtliche Zuständigkeit bei mehreren Bekl) ist in Abs 3 S 1, § 4 I GVG und § 20 RVG nicht geregelt. Da für die Zukunft selbstständige Verfahren entstehen, fallen für diese auch die Anwalts- und Gerichtskosten neu an (Hambg Rpfleger 14, 287 [KG Berlin 04.02.2014 - 5 W 255/13]).

 

Rn 63

Dem Kl sind die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen. Mehrkosten sind die Differenzkosten zwischen den tatsächlich entstandenen und den Kosten, die angefallen wären, wenn der Prozess sofort bei dem zuständigen Gericht anhängig geworden wäre (Nürnbg OLGR 01, 367). Ein Anwaltswechsel ist nicht notwendig (München MDR 01, 174).

 

Rn 64

Unterbleibt eine Mehrkostenaussonderung und versäumt es der Bekl, von der befristeten Möglichkeit eines Antrags auf Urteilsergänzung nach § 321 Gebrauch zu machen (Stuttg JurBür 15, 254; Hamm MDR 00, 1149), kann die falsche Kostenentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr wegen fehlender Erforderlichkeit korrigiert werden (Stuttg JurBür 15, 254; Naumbg MDR 01, 1136; Hambg MDR 98, 1502; Kobl NJW-RR 92, 892; aA Rostock JurBüro 01, 591; München NJW-RR 2000, 1740). Der Bekl muss dann die Mehrkosten zahlen. Das Gleiche gilt, wenn in einem Prozessvergleich der Bekl die Kosten des Rechtsstreits trägt (Stuttg JurBür 15, 254; Karlsr JurBüro 88, 1695; Ddorf MDR 99, 56; aA Bremen JurBüro 87, 285; OLGR Frankf 01, 56). Die Kostenfestsetzungsorgane sind an eine fehlerhafte bzw unvollständige Kostenentscheidung gebunden und haben diese lediglich betragsmäßig auszufüllen. Es ist nicht Aufgabe des Festsetzungsverfahrens, unrichtige Kostengrundentscheidungen zu korrigieren.

 

Rn 65

Erfolgt die Verweisung von einem höheren Gericht an ein Gericht des ersten Rechtszuges, kann über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens schon mit der Verweisung entschieden werden (BGHZ 12, 52).

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