Rn 9

Die Zulässigkeit der Klage wird im Zwischenurteil (Abs 2 S 1) festgestellt (BGHZ 44, 46; NJW 03, 426 [BGH 28.11.2002 - III ZR 102/02]). Dieses ist selbstständig anfechtbar, auch bei gleichzeitiger Bejahung der Aufnahme des unterbrochenen Hauptsacheverfahrens (BGH NJW-RR 06, 913), und unterliegt daher der formellen Rechtskraft gem § 705. Ist es mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar, kann es mit Rechtsmittel gegen das später ergehende Endurteil grds nicht mehr überprüft werden; insoweit bindet es das Rechtsmittelgericht gem §§ 512, 557 II. Dennoch soll ein die Immunität des Bekl fälschlicherweise verneinendes und damit die deutsche Gerichtsbarkeit bejahendes rechtskräftiges Zwischenurteil keine Bindungswirkung entfalten, obwohl es unangefochten geblieben ist (BGHZ 182, 10).

 

Rn 10

Ein Zwischenurteil, das sich seinem Inhalt nach nicht auf die Klärung einer prozessualen Vorfrage beschränkt, sondern tatsächlich eine Entscheidung über den materiellen Streitgegenstand trifft, ist als Sachurteil uneingeschränkt mit einem Rechtsmittel anfechtbar (BGH NJW-RR 06, 565 [BGH 05.12.2005 - II ZB 2/05]). Wegen § 513 II ist eine Berufung gegen ein Zwischenurteil unzulässig, das die örtliche Zuständigkeit bejaht (BGH NJW-RR 01, 930 [BGH 23.11.2000 - VII ZR 282/99]). Das Zwischenurteil, das der Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit (§ 110) stattgibt und dem Kl Sicherheitsleistung aufgibt, ist nicht selbstständig anfechtbar, weil darin noch nicht über die Zulässigkeit der Klage entschieden wird (BGH NJW 88, 1733 [BGH 25.11.1987 - IVa ZR 135/86]; Jena OLGR 08, 480).

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