Rn 1

§ 28 erweitert speziell für die Fallgruppe der Klagen zur Verfolgung von Nachlassverbindlichkeiten den Gerichtsstand des § 27. Dieser Gerichtsstand wird den Nachlassgläubigern allerdings nur zeitlich begrenzt eröffnet, nämlich solange sich bei Alleinerben noch Nachlassgegenstände im Gerichtsbezirk befinden oder bei einer Erbengemeinschaft die Miterben dem Kl hinsichtlich der geltend gemachten Nachlassverbindlichkeit gesamtschuldnerisch haften. Dies erhellt, dass die Eröffnung des erweiterten Gerichtsstandes dem Gläubigerschutz dient: Die Nachlassgläubiger sollen – sofern sie den Anspruch hinreichend zeitnah zum Erbfall geltend machen und der Nachlass noch nicht versilbert oder unter Ausschluss der Gesamthaftung verteilt wurde – einen leicht ermittelbaren Gerichtsstand haben, der im Falle der Erbengemeinschaft überdies die Geltendmachung ggü allen Miterben iRe Klage ermöglicht.

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