Rn 1

§ 278a soll eine außergerichtliche Konfliktbeilegung auch bei bereits rechtshängigen Streitigkeiten ermöglichen (BTDrs 17/5335 S 20). Nach Abs 1 kann das Gericht die Mediation oder ein anderes außergerichtliches Verfahren (neben der Verweisung an Güterichter gem § 278 Abs 5) vorschlagen, während Abs 2 die Folgen für das Streitverfahren regelt.

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