Rn 2

Die vom Vorsitzenden oder dem sonst zuständigen Richter (BGH 3.5.18 III ZR 429/16 juris) unterzeichnete Vfg der Fristsetzung muss der Partei, an welche sich die Fristsetzung richtet, gem § 329 II 2 in beglaubigter Abschrift zugestellt werden (BGHZ 76, 236). Der Kl ist formlos zu unterrichten. Mangelhafte Fristsetzung ist nicht nach § 295 heilbar (BGH NJW 90, 2389 [BGH 05.03.1990 - II ZR 109/89]).

1. Aufforderung.

 

Rn 3

Das Gericht fordert zur Anzeige der Verteidigungsabsicht auf binnen nicht verlängerbarer Notfrist von zwei Wochen (Abs 1 S 1), bei Zustellung im Ausland vom Vorsitzenden verlängerbare Frist von 1 Monat (Abs 1 S 3).

2. Fristsetzung.

 

Rn 4

Zur Klageerwiderung binnen einer – vom Gericht gesetzten, verlängerbaren (§ 224 II) – Frist von mindestens zwei weiteren Wochen (Abs 1 S 2). Bewilligung einer zu langen Klageerwiderungsfrist ist nicht anfechtbar (Schlesw NJW 83, 459 bei mehr als einem Jahr). Eine zu kurze Frist ist unwirksam (Ddorf GesR 11, 668; BGHZ 124, 71).

3. Belehrung (Abs 2).

 

Rn 5

Hat vierfach zu erfolgen (Säumnisfolgen, Rechtsanwaltszwang, Kostentragungspflicht und vorläufige Vollstreckbarkeit) und beim AG zusätzlich nach § 499 (Folgen des schriftlichen Anerkenntnisses). Nur bei richtiger Belehrung beginnt der Lauf der Frist (BGH GRUR 17, 785).

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