Rn 4

Die Frist zur Einlassung beträgt mindestens zwei Wochen, bei Zustellung im Ausland einen Monat. Sie ist eine Schutzfrist zug des Bekl, die nur für die Zeit zwischen Zustellung der Klage und dem ersten darauf folgenden Termin gilt; für alle späteren Termine (auch Klageänderung, Widerklage) gelten nur noch die Fristen der §§ 217, 132 (Ddorf OLGR 99, 147). Ist die Frist nicht gewahrt, kann gegen den Bekl kein VU ergehen (Köln OLGR 01, 229).

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