Rn 4

Die Maßnahme ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, den Sachvortrag der Parteien so weit aufzuklären, dass eine abschließende Entscheidung im Termin erfolgen kann. Das Gericht hat den Verhandlungsgrundsatz zu beachten (Naumbg OLGR 07, 2) und darf wegen der Neutralitätspflicht keine willkürliche Amtsaufklärung (BVerfG NJW 94, 1210 [BVerfG 29.12.1993 - 2 BvR 65/93]) oder Ausforschung betreiben. Es ist in Kauf zu nehmen, dass ein Zeuge evtl unnötig geladen wird (BGH NJW 75, 1744). Die Wahrnehmung der Aufklärungs-, Hinweis- und Fürsorgepflichten rechtfertigt keine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, selbst wenn dadurch die Prozesschancen einer Partei verringert werden (Brandbg 30.1.13 1 W 31/12 juris).

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