Rn 3

Die Zustellung der Klageschrift ist im ordentlichen Geschäftsgang möglich, sobald die Verfahrensgebühr (§ 12 GKG), auch vom Bekl (Ddorf OLGZ 83, 117), eingezahlt ist. Bei Falschbuchung der Kosten durch das Gericht sind ggf die Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben (Frankf NJW-RR 12, 893). Das Gericht darf bei ungeklärter interner Zuständigkeit die Zustellung nicht verzögern (LG Berlin ZMR 05, 955).

Das Unterlassen einer Verfügung der unverzüglichen Zustellung stellt eine Amtspflichtverletzung des Gerichts gegenüber dem Kl dar. Das Bundesland haftet für den dadurch eingetretenen Schaden nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Stuttg FamRZ 13, 736 zum Scheidungsantrag). Auf jeden Fall sind Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben (Frankf NJW-RR 12, 893 [OLG Koblenz 06.03.2012 - 14 W 124/12]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge