Rn 7

Muss die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft im ZPO-Klageverfahren betrieben werden, so ist regelmäßig eine auf einzelne Miterben oder gegenständlich auf einzelne Nachlassgegenstände oder Geld beschränkte Teilauseinandersetzungsklage unbegründet und vielmehr, da materiell-rechtlich grds nur ein Anspruch auf eine Gesamtauseinandersetzung besteht, eine Klage aus § 2042 BGB gegen alle Miterben auf Zustimmung zu einem die Gesamtauseinandersetzung beinhaltenden Teilungsplan zu erheben (Köln ZEV 04, 508). Die Klage auf Teilung der Erbschaft erfasst die Auseinandersetzung unter Miterben nach den §§ 2042 ff BGB, soweit diese im Wege der Auseinandersetzungsklage betrieben wird und nicht auf andere Weise erfolgt (Bremen Beschl v 8.9.21 – 5 AR 3/21, Rz 6 – juris mwN = FGPrax 21, 276). Eine solche Leistungsklage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan fällt daher unter § 27 (BGH NJW 92, 364). Gleiches gilt für eine zum Zwecke der Teilauseinandersetzung betriebene, gegenständlich beschränkte Leistungsklage oder eine auf einzelne str Punkte iRd Abwicklung der Erbengemeinschaft beschränkte Feststellungsklage (Ddorf ZEV 96, 395), die aus den vorgenannten Gründen allerdings nur ausnahmsweise begründet sind. Ebenfalls unter § 27 fallen Klagen, die wegen der Ausgleichung nach §§ 2050 ff BGB erhoben werden (BGH NJW 92, 364; jurisPK/Schermann § 2050 BGB Rz 106; Zö/Schultzky § 27 Rz 7; BeckOKZPO/Toussaint § 27 Rz 2). Dabei ist auch hier bei der Wahl der zielführenden Klageart aus materiell-rechtlichen Gründen der Grundsatz der Gesamtauseinandersetzung zu beachten, da die Ausgleichung gem §§ 2050 ff BGB dem Berechtigten grds keinen Zahlungsanspruch verschafft, sondern nur die Teilungsquote gem § 2047 I BGB verschiebt, so dass die Ausgleichung grds nur im Teilungsplan zu berücksichtigen ist oder, wenn zB die Frage der Ausgleichung bei der Auseinandersetzung im Vordergrund steht, ausnahmsweise eine auf die Frage der Ausgleichung beschränkte Feststellungsklage rechtfertigt (BGH NJW-RR 92, 771). Für eine solche Feststellungsklage ist § 27 ebenso einschlägig wie für eine Zahlungsklage aus § 812 BGB wegen vollzogener Auseinandersetzung unter Nichtberücksichtigung eines etwaigen Anspruchs auf Ausgleichung gem §§ 2050 ff BGB (vgl dazu BGH NJW-RR 92, 771 [BGH 04.03.1992 - IV ZR 309/90]). Ferner kann eine Stufenklage auf Auskunft, Abgabe einer Versicherung an Eides Statt bzgl der Auskunft und auf Feststellung bzgl der Ausgleichungspflicht bzw nach vollzogener Auseinandersetzung auf Leistung in Betracht kommen, für die § 27 ebenfalls einschlägig ist. Kommt es infolge des Todes eines Ehegatten zu einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, so fallen Klagen auf Aufhebung und Auseinandersetzung gem § 1495 BGB nach ganz hA nicht unter § 27, da es insoweit nicht um Erbteilung geht (Musielak/Voit/Heinrich § 27 Rz 9). Fällt bei Gütergemeinschaft der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut dagegen bzgl eines Teiles der Miterben (§§ 1483 II, 1482 BGB) oder aller Miterben (§ 1482 BGB) in den Nachlass, so greift bei die Auseinandersetzung betreffenden Klagen § 27 ein (Musielak/Voit/Heinrich § 27 Rz 9).

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