Rn 5

Erforderlich ab Beginn der mündlichen Verhandlung dh idR mit Stellung des Klageabweisungsantrags (§ 137 I). Um einen Prozess nicht mit Schwebezuständen zu belasten, kann die Einwilligung nur in dem Termin erklärt werden, in dem bzw. vor dem die Rücknahme schriftsätzlich erfolgt ist (Ddorf 14.4.16 I-15 W 8/16 – juris), also nicht mit Erörterung von Zulässigkeitsfragen oder der Sachlage mit dem Gericht (Dresd OLGR 97, 187), Güteverhandlung (BGHZ 100, 383), Erklärungen des nicht postulationsfähigen Gegners (Stuttg OLGR 04, 159). Im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 II entspricht die Zustimmungserklärung des Bekl dem Beginn der mündlichen Verhandlung.

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