Rn 2

Unanfechtbar ist die Entscheidung, dass eine Klageänderung nicht vorliegt (§ 264) oder dass sie zulässig ist (§ 263). Anfechtbar mit Endurteil, wenn die geänderte Klage nicht zugelassen wird oder das Gericht aufgrund seiner abweichenden Auslegung des Klageantrags einen Klageantrag behandelt hat, der so nicht gestellt war (BAG NZA 11, 1054 [BAG 19.01.2011 - 3 AZR 111/09]).

 

Rn 3

Hat das Berufungsgericht sachlich über eine erst in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage entschieden, so kann entspr § 268 mit der Revision weder angegriffen werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 533 bejaht und die Widerklage deshalb zugelassen hat, noch, dass es § 533 nicht für anwendbar gehalten hat (BGH NJW-RR 08, 262 [BGH 25.10.2007 - VII ZR 27/06]).

 

Rn 4

Eine Entscheidung zum Parteiwechsel oder die Parteierweiterung in der ersten Instanz ist unanfechtbar (BGH NJW-RR 87, 1084 [BGH 20.01.1987 - X ZR 70/84]; Jena OLGR 00, 205), während § 268 bei gewillkürtem Parteiwechsel des Bekl in der Berufungsinstanz nicht anwendbar ist (BGH NJW 81, 989).

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