Rn 4

Will der Bekl eine stillschweigende Einwilligung verhindern, ist sein positives Handeln erforderlich, in dem sein Widerspruchswille (zumindest schlüssig) zum Ausdruck kommt (BGH NJW 90, 2682 [BGH 01.06.1990 - V ZR 48/89]).

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