Rn 5

Der Grundstückserwerber hat die Rechte und Pflichten nach Abs 1 nicht (es bleibt bei § 265 II, III), wenn gegen ihn keine Rechtskrafterstreckung eintritt. Das ist nach § 325 II der Fall, wenn der Rechtsnachfolger doppelt gutgläubig war (bzgl der dinglichen Rechtslage und der fehlenden Rechtshängigkeit). Erlangt das Urt gem § 325 III ohne Rücksicht auf guten Glauben gg den Erwerber Rechtskraft, bleibt es bei Abs 1.

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