Rn 5

Dies ist weit zu fassen (BGH NJW 60, 964), auch Pfändung und Überweisung (LG Hamburg ZMR 18, 793), Unterlassungsklage bei einem Prozess unter Wohnungseigentümern (LG Karlsruhe ZWE 18, 208) oder wenn Ansprüche aus dem Eigentum an der in Streit befangenen Sache aufgrund einer Ermächtigung durch den Rechtsinhaber von einem Dritten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden (BGH NJW-RR 18, 719 [BGH 29.09.2017 - V ZR 19/16]); umfasst aber nur Fälle der Veränderung der Berechtigung und nicht der Verpflichtung (BGH MDR 75, 300).

1. Einzelrechtsübergang.

a) Rechtsgeschäft.

 

Rn 6

Übertragung, Belastung oder Aufgabe eines Rechts, wenn dadurch dem Kl die Aktiv-, dem Bekl die Passivlegitimation genommen wird, entspr auch Übertragung der Klagemarke auf einen Dritten während des Markenverletzungsprozesses (Frankf GRUR-RR 15, 204). Mit Beschl der Eigentümergemeinschaft, die Verfolgung eines sog gemeinschaftsbezogenen Anspruchs an sich zu ziehen, wird dem einzelnen Miteigentümer die Verfahrensführungsbefugnis entzogen (BGHZ 203, 327). Der einzelne Wohnungseigentümer verliert damit seine Prozessführungsbefugnis (BGH GrundE 15, 395). Hat er seinen Individualanspruch vor dem Beschl rechtshängig gemacht, kann er das Verfahren analog §§ 265, 326 fortsetzen (Hamm ZMR 10, 389).

b) Gesetz.

 

Rn 7

Rechtsverlust infolge gesetzlichen Forderungsübergangs (BGH NJW 11, 2884 [BGH 29.06.2011 - XII ZR 127/09]), Zahlung des Versicherers nach § 86 VVG, Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger (BGH NJW 12, 3642) oder kraft Hoheitsakts wie beim Rechtsverlust durch Enteignung oder Restitution (Berlin KGR 00, 56), Überweisung iRd Zwangsvollstreckung (BGHZ 169, 221), Versteigerung eines Grundstücks (BGH NJW 02, 2101) oder Eigentumsverlust im Aufgebotsverfahren (BGH NJW-RR 09, 660).

2. Kein Einzelrechtsübergang.

 

Rn 8

Ein solcher findet nicht statt (§ 265 II nicht anwendbar) bei Erwerb und Verlust einer Prozessführungsbefugnis wie Aufhebung (BGH NJW-RR 03, 1419) oder Anordnung (LG Krefeld ZinsO 14, 2522) der Zwangsverwaltung, Beendigung des Insolvenzverfahrens (BGHZ 175, 86) oder Freigabe eines Gegenstandes durch Insolvenzverwalter (BGHZ 46, 249; LG Hamburg EWiR 02, 727), befreiende Schuldübernahme (BGHZ 61, 140), sonstigen rechtsgeschäftlichem Schuldnerwechsel (BGH MDR 75, 300), Erbschaftsausschlagung (BGH NJW 89, 2885 [BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87]), Veräußerung eines Patents (BGH GRUR 12, 149 [BGH 29.09.2011 - X ZR 109/08]), Unternehmensausgliederung nach § 123 Abs 3 UmwG (BGH NJW 19, 3065 [BGH 06.06.2019 - I ZR 67/18]).

3. Nach Rechtshängigkeit.

 

Rn 9

Es ist abzustellen auf den letzten zum Rechtserwerb nötigen Teilakt (BGH NJW 98, 156 [BGH 13.03.1997 - I ZR 215/94]).

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