Rn 20

Macht ein unterhaltsberechtigter Sozialhilfeempfänger kraft prozessrechtlicher Ermächtigung (§ 265) in Prozessstandschaft die nach § 94 I 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche geltend, kann das nach dessen Tod unterbrochene Verfahren (§ 239) nur durch seine Erben als neue gesetzliche Prozessstandschafter aufgenommen werden. Der Sozialhilfeträger kann zwar nach den Regeln des gewillkürten Klägerwechsels in das Verfahren eintreten; dies setzt sowohl die Zustimmung der Erben als auch die – wegen § 265 Abs 2 durch Sachdienlichkeit nicht zu ersetzende – Zustimmung des Bekl voraus (BGH NJW 12, 3642 [BGH 29.08.2012 - XII ZR 154/09]).

Im Aktivprozess des Mieters gegen den Vermieter auf Mängelbeseitigung finden die §§ 265, 325 trotz des Eigentumsverlusts beim Bekl Anwendung, so dass die Veräußerung des streitbefangenen Mietobjekts keinen Einfluss auf den Prozess und die Passivlegitimation des ursprünglich Bekl hat (LG Bonn ZMR 13, 534).

 

Rn 21

Beantragt der Kl die Zurückweisung der Berufung des Bekl mit der Maßgabe, dass dieser nicht – wie im erstinstanzlichen Urt ausgesprochen – an ihn, sondern an seinen Zessionar zahlen soll, so bedarf es dazu keiner Anschlussberufung (BGH MDR 78, 398).

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