Rn 3

Ist die Klarstellung der Parteibezeichnung oder der tatsächlichen Angaben. Änderung der rechtlichen Einordnung durch bloße Konkretisierung des Lebenssachverhalts liegt in der Vorlage einer neuen Schlussrechnung (BGH NJW-RR 04, 167) oder bei Austausch einzelner Schadensposten (BGH NJW-RR 06, 253). Der Anspruch auf Abschlagszahlung ist nur eine modifizierte Form des einheitlichen Anspruchs auf Werklohn (BGH NJW-RR 06, 390), ebenso wie der Übergang von der vertraglichen Vergütung auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen (BGH BauR 02, 1831), von der Abschlags- auf die Schlusszahlungsklage, wenn Schlussrechnung bereits vor Klageerhebung erteilt (BGH NJW-RR 06, 390), vom ordentlichen Prozess zum Urkundenprozess (BGHZ 69, 66), Zahlung an Nebenintervenienten statt an Kl (München 15.7.11 10 U 4408/09 juris), vom Wechsel- in den gewöhnlichen Urkundenprozess (BGH NJW 93, 3135 [BGH 23.09.1993 - XI ZR 206/92]) oder Übergang vom ursprünglichen Schadensersatz aus unerlaubter Handlung zum Anspruch aus § 852 S 1 BGB (LG Hildesheim 29.11.20 – 5 O 183/20 juris).

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