Rn 32

Die Entscheidung (Zwischenurteil oder im Endurteil), dass eine Klageänderung nicht vorliege oder die Änderung zuzulassen sei,ist nicht anfechtbar (§ 268), zumindesten bei Zulassung eines Parteiwechsels auf Beklagtenseite (BGH NJW 81, 989; NJW-RR 87, 1084 [BGH 20.01.1987 - X ZR 70/84]; offengelassen BGH NJW 22, 3577 [BGH 16.09.2022 - V ZR 180/21])). Anfechtbar die Entscheidung, dass Klageänderung vorliege oder Änderung nicht zuzulassen sei. Die Zulassung ist jedoch eine Ermessensfrage. Das Rechtsmittelgericht kann die Ermessensausübung nur darauf nachprüfen, ob der Tatrichter den Begriff der Sachdienlichkeit und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (BGH NJW 96, 2869 [BGH 11.07.1996 - IX ZR 80/95]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge