Rn 26

Die Werte mehrerer Ansprüche werden nach § 39 I GKG zusammengerechnet, so dass sich die Gebühr für das Verfahren allg nach dem Gesamtwert aller anhängigen Ansprüche berechnet, unabhängig davon, ob die Ansprüche zugleich anhängig waren oder nacheinander. (Celle MDR 15, 912 = AGS 15, 453; KG JurBüro 08, 148 = AGS 08, 188; aA Ddorf JurBüro 10, 648 = AGS 11, 86). Scheidet während der Tätigkeit des Rechtsanwaltes ein Gegenstand – durch teilweise Hauptsachenerledigung oder teilweise Klagerücknahme – aus und wird sodann ein anderer Gegenstand eingeführt, werden die Gebühren, deren Tatbestände der Rechtsanwalt für diese Gegenstände erfüllt, nach dem zusammengerechneten Wert dieser Gegenstände berechnet. Eine Festsetzung des Streitwertes nach Zeitabschnitten ist unzulässig. Es ist vielmehr ein einheitlicher Streitwert für das gesamte Verfahren festzusetzen (München AGS 17, 336 = MDR 17, 243 = NJW-RR 17, 700 [OLG München 13.12.2016 - 15 U 2407/16]; LG Mainz AGS 18, 571 m Anm N. Schneider = NJW-Spezial 2018, 701; LG Stendal NJW-RR 19, 703 = AGS 19, 228 = JurBüro 19, 368).

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