Rn 4

Klage auf Zahlung der Raten aus Mietaufhebungsvereinbarung (Ddorf ZMR 19, 949). Dies ist ein Vertrag nach vollständiger Erfüllung, also nicht, wenn Zug um Zug zu erfüllen (§ 322 BGB) oder Zurückbehaltungsrecht (§ 274 BGB) besteht. Eine erforderliche Kündigung liegt in der Klageerhebung (RGZ 53, 212). Wohngeldvorauszahlungen aufgrund eines beschlossenen Einzelwirtschaftsplans (Hambg ZMR 19, 367).

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