Rn 26

Das Feststellungsinteresse muss bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch vorliegen (BGHZ 18, 98). Tatsachen, die zum Wegfall des Feststellungsinteresses führen und erst nach der letzten Tatsachenverhandlung entstanden sind, dürfen noch in der Revisionsinstanz verwertet werden, ebenso neue Tatsachen, die dieses Interesse begründen können (BGHZ 18, 22, 41; BGH NJW 84, 1556; BAG NZA 11, 1054).

 

Rn 27

Feststellungsklage wird nicht unzulässig, auch wenn im Laufe des Prozesses der Schaden bezifferbar, eine Leistungsklage also möglich wird (BGH NVwZ 14, 962 [BGH 06.11.2013 - VIII ZR 194/12]). Feststellungsinteresse entfällt nicht schon durch eine einseitige nicht bindende Verzichts- oder Beschränkungserklärung des Gegners, er werde keine weiteren Ansprüche geltend machen (BGH NJW 06, 2780 [BGH 04.05.2006 - IX ZR 189/03]); erforderlich ist vielmehr, dass die Rechtsposition des Kl endgültig gesichert ist (Köln Magazindienst 11, 443). Schädiger muss zugleich ankündigen, dass er für zukünftige Schäden auf die Einrede der Verjährung verzichtet (München NJW-Spezial 08, 171). Klage auf Feststellung des Bestehens einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bleibt auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung zulässig (BGH NJW 09, 1280 [BGH 18.12.2008 - IX ZR 124/08]). Rechtsschutzinteresse für die Klage eines Titelgläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung entfällt nicht nach einem auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruch des insolventen Schuldners (BGH MDR 11, 130).

 

Rn 28

Erhebt der Kl einer positiven Feststellungsklage nachfolgend eine aus demselben Rechtsverhältnis abgeleitete deckungsgleiche Leistungsklage, steht dem die Rechtshängigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Verfolgt der Kl im selben Verfahren die Feststellungsklage nicht weiter, ist die Leistungsklage eine zulässige Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 (BGH NJW 92, 2296 [BGH 12.05.1992 - VI ZR 118/91]). Erhebt der Kl die Leistungsklage in einem anderen Rechtsstreit parallel zur Feststellungsklage, entfällt das rechtliche Interesse für die Feststellungsklage, sobald die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (BGH NJW-RR 90, 1532 [BGH 21.12.1989 - IX ZR 234/88]). Erfasst die Leistungsklage nur einen Teil der von der positiven Feststellungsklage erfassten Ansprüche, wird die Feststellungsklage teilweise unzulässig (BGH NJW-RR 13, 1105).

 

Rn 29

Das zunächst vorhandene Interesse an einer negativen Feststellung erlischt idR, sobald der Bekl wegen desselben Gegenstandes Leistungsklage (BGH NJW-RR 90, 1532 [BGH 21.12.1989 - IX ZR 234/88]) oder als Bekl Widerklage (Frankf NJW 70, 2069 [OLG Frankfurt am Main 02.07.1970 - 1 U 166/69]) erhebt und diese nicht mehr einseitig zurücknehmen kann (BGH NJW 97, 870; GRUR-RR 10, 496); zweckmäßig ist dann Erledigung der Hauptsache. Anders ist es, wenn der Rechtsstreit über die negative Feststellungsklage bei Erhebung der Leistungsklage im Wesentlichen entscheidungsreif ist (BGH NJW 73, 1500 [BGH 28.06.1973 - VII ZR 200/72]); dann kann der Bekl die Entwicklung nicht mehr durch eine Leistungsklage aufhalten.

 

Rn 30

Feststellungsinteresse entfällt nicht schon durch eine einseitige nicht bindende Verzichts- oder Beschränkungserklärung des Gegners, er werde keine weiteren Ansprüche geltend machen (BGH NJW 06, 2780 [BGH 04.05.2006 - IX ZR 189/03]); erforderlich ist vielmehr, dass die Rechtsposition des Kl endgültig gesichert ist (Köln Magazindienst 11, 443). Schädiger muss zugleich ankündigen, dass er für zukünftige Schäden auf die Einrede der Verjährung verzichtet (München NJW-Spezial 08, 171).

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