Rn 36

Gleichzeitig mit Hauptantrag oder nachträglich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auch noch in der Berufungsinstanz (BGHZ 53, 94; Brandbg 21.2.13 5 U 46/12 juris), aber nicht Revisionsinstanz (BGH NJW 61, 777), sogar hilfsweise für den Fall der Abweisung der Hauptantrags (BGH NJW 92, 1897 [BGH 21.02.1992 - V ZR 273/90]) oder vom Bekl als Widerklage kann die Klage erhoben werden.

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