I. Gericht.

 

Rn 38

Das Verfahren über eine Stufenklage ist auch gebührenrechtlich eine einzige Angelegenheit. Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen entsteht nur einmal. Maßgebend ist nach § 44 GKG der höhere Wert, also idR der Wert des Leistungsantrags (stRspr, zuletzt Kobl NJW-RR 15, 832 [OLG Koblenz 02.04.2015 - 10 W 171/15] mwN). Dieser Wert ist auch dann maßgebend, wenn es nicht mehr zur Bezifferung der Leistungsstufe kommt, etwa weil sich das Verfahren in der Auskunftsstufe erledigt oder die Klage vor Bezifferung zurückgenommen wird. Das Gericht muss dann nach dem objektiven Vorbringen des Kl schätzen, mit welchen Ansprüchen aus seiner Sicht zu rechnen gewesen wäre. Die Wertangabe nach § 61 GKG kann hier ein wichtiges Indiz sein. Das Gericht sollte auf eine solche Wertangabe durch den Kl drängen.

Stufenwerte können bei den Gerichtsgebühren nicht entstehen. Die 3,0-Gerichtsgebühr (Nr 1210 KV) entsteht daher immer nach dem höchsten Wert. Eine Ermäßigung nach Nr 1211 KV scheidet aus, wenn über die Auskunft ein nicht privilegiertes Urt ergangen ist.

II. Anwalt.

 

Rn 39

Auch für den Anwalt ist die Stufenklage eine einzige Angelegenheit. Auch für ihn gilt über § 23 I 1 RVG die Vorschrift des § 44 GKG. Hier kann es allerdings zu Stufenstreitwerten führen.

Wird sowohl über die Auskunft als auch den Leistungsantrag verhandelt, entstehen die Gebühren aus dem Höchstwert. Wird nur über die Auskunft verhandelt und hiernach die Klage insgesamt abgewiesen, entstehen die Gebühren ebenfalls aus dem Gesamtwert (KG AGS 08, 40 = MDR 08, 45; Stuttg FamRZ 08, 533 = OLGR 08, 352; aA Celle OLGR 09, 490 = FamRZ 09, 452). Wird nur über die Auskunftsstufe verhandelt und erledigt sich das Verfahren dann durch Klagerücknahme o.ä., entsteht die Verfahrensgebühr (Nr 3100 VV RVG) aus dem höheren Wert, die Terminsgebühr (Nr 3104 VV RVG) dagegen nur aus dem Wert der Auskunftsstufe. Dieser Wert ist dann – allerdings nur auf Antrag – im Verfahren nach § 33 RVG gesondert festzusetzen (Kobl JurBüro 19, 315; Hamm NJW-Spezial 21, 59). Wird im Gütetermin (§ 278 II) allerdings die Erörterung nicht auf den Auskunftsanspruch beschränkt, sondern wird (auch) zur Beilegung der Leistungsstufe erörtert, so entsteht damit schon die Terminsgebühr aus dem vollen Wert (Köln NJW-RR 22, 72 [OLG Köln 24.09.2021 - 16 W 28/21] = MDR 22, 334).

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