Rn 29

Gemäß § 44 GKG, § 38 FamGKG ist für den Gebührenstreitwert der Stufenklage allein der nach der ursprünglichen Erwartung des Kl von der Höhe seines Anspruchs zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage am höchsten bewertete Anspruch (idR Leistungsantrag) maßgeblich. Dies gilt auch bei der sog stecken gebliebenen Stufenklage, wenn es also nicht zur Verhandlung über den Leistungsanspruch kommt oder wenn nach Auskunft oder aus sonstigen Gründen der Leistungsantrag nicht mehr beziffert wird (hM; Frankf AGS 16, 292 [AG Waldbröl 04.05.2016 - 15 C 42/16] mwN auch zur Gegenmeinung; Karlsr AGS 16, 17; Kobl NJW-RR 15, 832; SchlH AGS 14, 187; Köln 17.2.14 19 W 43/13 juris; Saarbr AGS 11, 91; Brandbg FamRZ 07, 71). Dieser Wert gilt für die auf der letzten Stufe anfallenden Gebühren, während die Gebühren auf den unteren Stufen nach dem dort geltenden Einzelwert entstehen (Celle OLGR 09, 487).

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