Rn 56

Die Gebühren des Rechtsanwalts im erstinstanzlichen Verfahren richten sich nach Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG. Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr 3100 VV RVG), die sich bei vorzeitiger Erledigung auf 0,8 ermäßigt (Nr 3101 VV RVG). Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Gebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber (Nr 1008 VV RVG). Hinzukommen kann eine Terminsgebühr (Nr 3104 VV RVG) sowie im Falle eines Vergleichs eine Einigungsgebühr iHv 1,0 nach Nr 1000, 1003 VV RVG. Der Abgeltungsbereich der anwaltlichen Gebühren ergibt sich insb aus § 19 RVG.

Werden später nicht anhängige Gegenstände in einen Vergleich mit einbezogen, entstehen die Gebühren des Anwalts auch aus dem Mehrwert, wobei sich die Einigungsgebühr auf 1,5 beläuft (Nr 1000 VV RVG).

Eine vorangegangene Geschäftsgebühr (Nr 2300, 2303 VV RVG) ist hälftig, höchstes zu 0,75 anzurechnen (Vorbem 3 IV, VI VV RVG), ebenso eine zuvor im Mahnverfahren angefallene Verfahrensgebühr (Anm zu Nr 3305, Anm zu Nr 3307 VV RVG).

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