Rn 8

Der Streitwert für die Beschwerde gegen die Aussetzung oder gegen die Ablehnung der Aussetzung wird nach § 3 ermittelt; er richtet sich nach dem Interesse der Parteien an der Entscheidung über die Aussetzung und beträgt einen Bruchteil des Hauptsachestreitwertes (1/5: Brandbg FamRZ 96, 496; Hambg MDR 02, 479; 1/2, wenn Entscheidungsreife behauptet wird: Hamm OLGR 97, 354; vgl allgem: Anders/Gehle, Streitwertlexikon, 3. Aufl, Düsseldorf 98, Stichwort ›Aussetzung des Verfahrens‹, Rz 1, 2; Anders/Gehle/Gehle ZPO Anh § 3 Rz 25, Stichwort ›Aussetzung‹).

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