Rn 6

Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen, ist eine weitere Überprüfung der Beschwerdeentscheidung statthaft (§ 574 I Nr 2; vgl BGH GWR 09, 398; NJW 09, 2539; Hamm FamRZ 08, 703). Die Rechtsbeschwerde ist auch bei einer Aussetzungsentscheidung des Oberlandesgerichts oder des Landgerichts als Berufungsgericht im Falle ihrer Zulassung statthaft, während § 252 nur für die erstinstanzliche Entscheidung des AG oder des LG gilt (BGH NJW 12, 2449; 15, 3661 [BGH 23.09.2015 - XII ZB 62/14]; 19, 376; Anders/Gehle/Becker ZPO § 252 Rz 4).

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